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Wir erkennen das Bemühen der Kirchenleitung an, eine Regelung zu schaffen, die der Einheit der Landeskirche dient. Dennoch müssen wir wesentlichen Inhalten ihres Beschlusses aufgrund von Schrift und Bekenntnis widersprechen. Wir erwarten von der Landessynode dringend ein Kirchengesetz, das uns auch weiterhin Loyalität zu den Beschlüssen der Landeskirche ermöglicht und uns vor Regelungen und Situationen bewahrt, die wir als schrift- und bekenntniswidrig ablehnen müssen.

Begründung

Wir sehen in der bedingten Öffnung des Pfarrhauses für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften homosexueller Pfarrerinnen und Pfarrer keine „Fortschreibung“ im Sinne des Kirchenleitungsbeschlusses vom 29. August 2001, sondern in allen wichtigen Punkten dessen Aufhebung.


1. "Das Begründen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" homosexueller Pfarrerinnen und Pfarrer stand 2001 nicht im Einklang mit den Regeln und Feststellungen der Kirchenleitung. Der Kirchenleitungsbeschluss von 2012 macht sie hingegen zur Bedingung eines Zusammenlebens im Pfarrhaus.

2. Gründet der Beschluss von 2001 auf einer grundsätzlichen Verneinung einer homosexuellen Beziehung im Pfarrhaus, setzt die jetzige Einzelfallregelung eine grundsätzliche Bejahung voraus. Die Einzelfallregelung ist keine Ausnahmeregelung; einzige Ausnahme ist nur noch das Gegenvotum eines Kirchenvorstandes. 1)

3. Schloss die Kirchenleitung 2001 eine Propagierung von Homosexualität aus und durfte eine homosexuelle Beziehung nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht werden, wird nun durch die orientierende Funktion kirchlicher Amtsträger eine im Pfarrhaus gelebte homosexuelle Partnerschaft zum Verkündigungsgegenstand. Damit geschieht eine Relativierung der biblischen Ordnung von Ehe und Familie als Leitbild  des Zusammenlebens von Mann und Frau, auch wenn die Kirchenleitung deren bleibende Bedeutung bekräftigt.

4. Spricht der Kirchenleitungsbeschluss von 2001 noch vom biblischen Zeugnis“, tritt jetzt an diese Stelle die Vielfalt der Interpretationen. Diese wird von der Kirchenleitung selbst einseitig entschieden, insofern die Öffnung des Pfarrhauses für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften deren grundsätzliche Bejahung als dem Willen Gottes gemäß impliziert.  

5. Galt die Feststellung von 2001 nicht nur für Pfarrer, sondern für alle Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, ist auch diese Regelung durch den jetzigen Kirchenleitungsbeschluss aufgehoben.


Insgesamt hat die Kirchenleitung mit ihrem Beschluss vom 21. Januar 2012 entgegen ihren eigenen
Worten nicht nur eine kirchenpolitische, sondern eine theologische Entscheidung getroffen und die Spannung unterschiedlicher Bewertungen praktizierter Homosexualität in unserer Landeskirche einseitig aufgelöst.

Die betonte Anerkennung anderer Bewertungen als einer „geistlich und theologisch angemessen begründeten Position“ kann nur noch formal verstanden werden; der Druck auf all jene, die in ihrem Gewissen einer anderen Position verpflichtet sind, ist mit dem 21. Januar 2012 gewachsen. Eine „kirchenpolitische Befriedung der Situation“ ist mit dem Kirchenleitungsbeschluss nicht geschehen.


Februar 2012, Die Mitglieder der Sächsischen Bekenntnis-Initiative.

1)
Der Kirchenleitungsbeschluss bejaht gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Pfarrhaus nicht dem "Buchstaben", wohl aber dem "Geiste" nach. Eine "grundsätzliche Verneinung" wie im Kirchenleitungsbeschluss von 2001 würde eine bedingte Freigabe durch die Voten von Landeskirchenamt, Superintendent und Kirchenvorstand ausschließen. Auch ist dem Beschluss und dessen begründenden Texten kaum eine neutrale Haltung der Kirchenleitung zu entnehmen; sie hätte damit auch notwendiges Leitungshandeln gänzlich an die Basis abgegeben. Insofern setzt der Kirchenleitungsbeschluss eine "grundsätzliche Bejahung" voraus, die allerdings das Votum des jeweiligen Kirchenvorstandes respektiert.

(Download)

   

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