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Das Evangelisationsteam ist Teil der Sächsischen Bekenntnis-Initiative. Gemeinsam setzen wir uns für die Geltung von Schrift und Bekenntnis in unserer Landeskirche ein. Gemeinsam haben wir versucht, die Öffnung der sächsischen Pfarrhäuser für homosexuelle Lebenspartnerschaften zu verhindern.
 
Im Unterschied zum Evangelisationsteam wollen wir die geistliche Legitimation unseres Landesbischofs, unserer Kirchenleitung und unserer Landessynode nicht in Frage stellen. Vielmehr wollen wir in den nächsten drei Jahren in einem offenen und ehrlichen Gesprächsprozess um den Weg unserer Kirche ringen.
Dieser Prozess ist für uns ergebnisoffen. Ebenso schließt er eine Sammlung der bekenntnistreuen Gemeinden, Gruppen und Personen in unserer Landeskirche nicht aus.
 
Wir fordern für die Stellungnahme des Evangelisationsteams den von der Synode zugesagten Gewissensschutz ein. Ein restriktives Vorgehen gegen das Evangelisationsteam durch die Landeskirche würden wir als schwere Belastung des Gesprächsprozesses ansehen.
 
Die Sächsische Bekenntnis-Initative, am 10. Juni 2012

In großer Sorge um die Einheit unserer Kirche und die Gültigkeit der Heiligen Schrift in ihr haben sich Vertreterinnen und Vertreter von Kirchgemeinden und Werken unserer Landeskirche dazu entschlossen, als Antwort auf den Beschluss der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche vom 21.01.2012 die „Sächsische Bekenntnis-Initiative" zu gründen.

Wir würdigen und achten die Bemühungen der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche, die Frage der "Öffnung der Pfarrhäuser für homosexuelle Partnerschaften" im Sinne der Einheit der Landeskirche zu klären. Es gab umfangreiche Vorbereitungen, vor allem auch durch eine Arbeitsgruppe, in der Vertreter der verschiedenen Meinungen vertreten waren. Dennoch können wir dem Ergebnis nicht zustimmen.

Wir bestätigen nochmals die Position der Markersbacher Erklärung, die von über 130 Kirchgemeinden, 160 Landeskirchlichen Gemeinschaften, vielen Werke unserer Kirche sowie über 600 Einzelpersonen unterschrieben wurde, in der es heißt:

Wir „bitten die Kirchenleitung und die Synode unserer sächsischen Landeskirche inständig, an der Feststellung der Kirchenleitung vom 29.08.2001 festzuhalten, in der unter Punkt 2 b) ausdrücklich ausgesagt wird, dass „eine homosexuelle Beziehung nicht im Pfarrhaus gelebt und nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht werden
darf." (Abl. 2001, B 53)"

Wir rufen die Gemeinden zur Fürbitte für die Kirchenleitung und Landessynode auf.


Im Namen der am 30.01.2012 in Markersbach versammelten Vertreterinnen und Vertreter von Kirchgemeinden und Werken der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Karsten Klipphahn, Ev.-Luth. Bekenntnisgemeinschaft Sachsens,
Pfarrer in Neustadt i.Sa.

Falk Klemm, Lutherisches Einigungswerk,
Landessynodaler, Schulpfarrer in Plauen

David Keller, Theokreis Leipzig,
Studienassistent

Gaston Nogrady
Pfarrer in Markersbach

(Download)

 


Wir erkennen das Bemühen der Kirchenleitung an, eine Regelung zu schaffen, die der Einheit der Landeskirche dient. Dennoch müssen wir wesentlichen Inhalten ihres Beschlusses aufgrund von Schrift und Bekenntnis widersprechen. Wir erwarten von der Landessynode dringend ein Kirchengesetz, das uns auch weiterhin Loyalität zu den Beschlüssen der Landeskirche ermöglicht und uns vor Regelungen und Situationen bewahrt, die wir als schrift- und bekenntniswidrig ablehnen müssen.

Begründung

Wir sehen in der bedingten Öffnung des Pfarrhauses für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften homosexueller Pfarrerinnen und Pfarrer keine „Fortschreibung“ im Sinne des Kirchenleitungsbeschlusses vom 29. August 2001, sondern in allen wichtigen Punkten dessen Aufhebung.


1. "Das Begründen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" homosexueller Pfarrerinnen und Pfarrer stand 2001 nicht im Einklang mit den Regeln und Feststellungen der Kirchenleitung. Der Kirchenleitungsbeschluss von 2012 macht sie hingegen zur Bedingung eines Zusammenlebens im Pfarrhaus.

2. Gründet der Beschluss von 2001 auf einer grundsätzlichen Verneinung einer homosexuellen Beziehung im Pfarrhaus, setzt die jetzige Einzelfallregelung eine grundsätzliche Bejahung voraus. Die Einzelfallregelung ist keine Ausnahmeregelung; einzige Ausnahme ist nur noch das Gegenvotum eines Kirchenvorstandes. 1)

3. Schloss die Kirchenleitung 2001 eine Propagierung von Homosexualität aus und durfte eine homosexuelle Beziehung nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht werden, wird nun durch die orientierende Funktion kirchlicher Amtsträger eine im Pfarrhaus gelebte homosexuelle Partnerschaft zum Verkündigungsgegenstand. Damit geschieht eine Relativierung der biblischen Ordnung von Ehe und Familie als Leitbild  des Zusammenlebens von Mann und Frau, auch wenn die Kirchenleitung deren bleibende Bedeutung bekräftigt.

4. Spricht der Kirchenleitungsbeschluss von 2001 noch vom biblischen Zeugnis“, tritt jetzt an diese Stelle die Vielfalt der Interpretationen. Diese wird von der Kirchenleitung selbst einseitig entschieden, insofern die Öffnung des Pfarrhauses für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften deren grundsätzliche Bejahung als dem Willen Gottes gemäß impliziert.  

5. Galt die Feststellung von 2001 nicht nur für Pfarrer, sondern für alle Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, ist auch diese Regelung durch den jetzigen Kirchenleitungsbeschluss aufgehoben.


Insgesamt hat die Kirchenleitung mit ihrem Beschluss vom 21. Januar 2012 entgegen ihren eigenen
Worten nicht nur eine kirchenpolitische, sondern eine theologische Entscheidung getroffen und die Spannung unterschiedlicher Bewertungen praktizierter Homosexualität in unserer Landeskirche einseitig aufgelöst.

Die betonte Anerkennung anderer Bewertungen als einer „geistlich und theologisch angemessen begründeten Position“ kann nur noch formal verstanden werden; der Druck auf all jene, die in ihrem Gewissen einer anderen Position verpflichtet sind, ist mit dem 21. Januar 2012 gewachsen. Eine „kirchenpolitische Befriedung der Situation“ ist mit dem Kirchenleitungsbeschluss nicht geschehen.


Februar 2012, Die Mitglieder der Sächsischen Bekenntnis-Initiative.

1)
Der Kirchenleitungsbeschluss bejaht gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Pfarrhaus nicht dem "Buchstaben", wohl aber dem "Geiste" nach. Eine "grundsätzliche Verneinung" wie im Kirchenleitungsbeschluss von 2001 würde eine bedingte Freigabe durch die Voten von Landeskirchenamt, Superintendent und Kirchenvorstand ausschließen. Auch ist dem Beschluss und dessen begründenden Texten kaum eine neutrale Haltung der Kirchenleitung zu entnehmen; sie hätte damit auch notwendiges Leitungshandeln gänzlich an die Basis abgegeben. Insofern setzt der Kirchenleitungsbeschluss eine "grundsätzliche Bejahung" voraus, die allerdings das Votum des jeweiligen Kirchenvorstandes respektiert.

(Download)

   

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